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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - L 21 R 767/06   

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https://dejure.org/2009,20804
LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - L 21 R 767/06 (https://dejure.org/2009,20804)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - L 21 R 767/06 (https://dejure.org/2009,20804)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - L 21 R 767/06 (https://dejure.org/2009,20804)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.R.d. Tätigkeit als Geschäftsführer bei Änderung des Betriebszwecks; Abhängige Beschäftigung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Sperrminorität entsprechend besonderer Vereinbarungen ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - L 21 R 767/06
    Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Tatbestandes sind, dass eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb ausgeübt wird, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSG v. 04. Juli 2007, B 11 a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8, juris, Rn. 15).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - L 1 RA 92/99
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - L 21 R 767/06
    Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 229 a SGB VI, weil die jeweilige Tätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird (LSG Sachsen-Anhalt v. 24. April 2002, L 1 RA 92/99, juris).
  • Drs-Bund, 23.04.1991 - BT-Drs 12/405
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - L 21 R 767/06
    Im Hinblick darauf sollte den im Beitrittsgebiet pflichtversicherten Selbständigen die Möglichkeit erhalten blieben, die bisher zugewiesene Form der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterführen zu können (BT-Drs. 12/405, S. 122).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 - L 33 R 309/16

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet - selbstständig

    Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI, weil die Betriebstätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - L 21 R 767/06 - juris).
  • LSG Thüringen, 18.12.2012 - L 6 R 261/07

    Regelung der weiteren Versicherungspflicht für jemanden, der im Beitrittsgebiet

    Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 1. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI, weil die Betriebstätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - L 21 R 767/06 m.w.N., nach juris).
  • LSG Thüringen, 19.04.2012 - L 2 R 1463/10

    Sozialversicherungspflicht: Fortwirkung der Versicherungspflicht in der

    Zwar erfüllt die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, jedoch ist zu beachten, dass dies im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung hat, da die Versicherungspflicht des Klägers für die selbständige Tätigkeit, die er am 31. Dezember 1991 ausgeübt hat, erhalten bleiben soll (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 229a, Rd. 19, 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009, Az.: L 21 R 767/06, nach juris).
  • BSG, 20.08.2010 - B 12 R 6/10 B
    Allein der Hinweis darauf, dass zwei Berufungsgerichte die in Rede stehende Regelung "unterschiedlich ausgelegt" hätten, das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.2.2009 - L 21 R 767/06 - in juris veröffentlicht) "eng" und die Vorinstanz "eher weit", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
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